Öffentliches Baurecht
Öffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Das öffentliche Baurecht, als Teil des Besonderen Verwaltungsrecht, umfasst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit deren Hilfe die bauliche Nutzung von Grund und Boden geregelt wird. Soweit es dabei um Fragen geht, ob und wie Grundstücke unter städtebaulichen Gesichtspunkten baulich genutzt werden können, spricht man vom Bauplanungsrecht. Dieses findet seine Grundlagen in den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung. Die Anforderungen für die konkrete Errichtung, Änderung oder den Abbruch von baulichen Anlagen werden unter dem Begriff des Bauordnungsrechts zusammengefasst. Die hierfür maßgeblichen Vorgaben sind größtenteils in den jeweils geltenden Bauordnungen der einzelnen Bundesländer normiert.
Dynamisch und aktuell
Das öffentliche Baurecht ist ein sehr dynamisches, mannigfaltiges und hochaktuelles Feld. Die rechtsanwaltliche Beratungspraxis reicht hier von der Unterstützung im Rahmen eines einfachen Baugenehmigungsverfahrens für den Umbau einer Bestandsimmobilie oder die Errichtung eines Einfamilienhauses bis zur Begleitung der Mandanten bei der Entwicklung und Umsetzung von Großprojekten, wie z. B. Siedlungsgebieten, Nahversorgungs- und Einzelhandelszentren, Windparks, Hotels, Krankenhäusern oder Hochhäusern. Auch bei Infrastrukturprojekten im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Fernstraßenbau sind die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften von besonderer Bedeutung. In all diesen Fällen ist nicht selten schon der politische Prozess rechtlich zu begleiten.
Begleitung in Planaufstellungsverfahren
Gerade bei größeren Projekten beraten wir unsere Mandanten bereits im Rahmen der häufig erforderlichen Bauleitplanung, also insbesondere bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen. Neben der Auswahl der richtigen Verfahrensart legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der mittlerweile äußerst komplexen formellen und materiellen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Aufstellungsverfahren gestellt werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der sog. baurechtlichen Nebengesetze, wie z. B. das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Wasser- und Umweltgesetze oder die jeweiligen Landesvorschriften zum Denkmalschutz. Auch die Gestaltung der im Planaufstellungsverfahren häufig notwendigen städtebaulichen Verträge, wie z. B. Erschließungs- oder Kompensationsflächenverträge, zählt zu unseren Kernkompetenzen. Soweit ein Bebauungsplan nach seiner rechtskräftigen Aufstellung von Dritten im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angefochten wird oder versucht wird, dessen Anwendung durch ein Normenkontrolleilverfahren außer Vollzug zu setzen, vertreten wir unsere Mandanten in den Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Das Baugesetzbuch eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, durch hoheitliche Maßnahmen städtebauliche Missstandssituationen zu verbessern und möglichst zu beheben, z. B. durch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, bei welcher es sich um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde handelt, unterstützen wir unsere kommunalen Mandanten.
Unterstützung im Baugenehmigungsverfahren
Bereits vor der Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens beraten wir die Mandanten, ob und in welcher Form ein Grundstück nach den geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben bebaubar ist oder ob ein Bestandsgebäude umgebaut oder erweitert werden kann. Insbesondere bei unklaren oder nicht eindeutigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder bei der Frage, ob ein Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes zulässig ist, besteht häufig ein Beratungsbedarf für Bauherren, Architekten und Projektierer. Hierbei spielen insbesondere Fragen zu einer ordnungsgemäßen Erschließung oder der ausreichenden Beachtung des vorbeugenden Brandschutzes eine nicht unwesentliche Rolle. Gerät ein Genehmigungsverfahren ins Stocken, unterstützen wir die Mandanten mit unserer Kenntnis über die Genehmigungspraxis der betroffenen Behörde und Verhandlungsgeschick in der Abstimmung mit dem Bauamt und den übrigen beteiligten Fachbehörden. Bei der nachbarlichen Anfechtung einer bereits erteilten Baugenehmigung vertreten wir die Interessen des Bauherrn sowohl im behördlichen Widerspruchsverfahren als auch in einem möglichen Haupt- und/oder Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Durchsetzung nachbarlicher Abwehransprüche
Einem Grundstückseigentümer können sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine bauliche Anlage auf einem Nachbargrundstück oder gegen eine zugunsten des Nachbarn erteilte Baugenehmigung zustehen. Solche Ansprüche können sich z. B. aus einer nicht genehmigten baulichen Anlage des Nachbarn, durch Immissionen, die von einer benachbarten baulichen Anlage ausgehen, oder durch die rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten des Nachbarn ergeben. Bei der behördlichen oder gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche vertreten wir die Interessen des beeinträchtigten Nachbarn.
Unsere Mandanten im Öffentlichen Baurecht
Zu unseren Mandanten zählen Bauträger, Projektentwickler, Städte und Kommunen, Architekten, private Bauherren und betroffene Nachbarn.
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